In der Schweiz soll auch für Iranerinnen und Iraner Schweizer Recht gelten
Bern, 06.06.2025 — Für Iranerinnen und Iraner, die in der Schweiz leben, soll im Personen-, Familien- und Erbrecht künftig grundsätzlich schweizerisches Recht gelten. An seiner Sitzung vom 6. Juni 2025 hat der Bundesrat die entsprechende Änderung des Niederlassungsabkommens zwischen der Schweiz und Iran in die Vernehmlassung gegeben.
Grundsätzlich gilt in der Schweiz schweizerisches Recht. In gewissen Bereichen gibt es jedoch Ausnahmen. So etwa im Privatrecht, beispielsweise bei einer Scheidung, wenn der konkrete Sachverhalt einen Bezug zu mehreren Staaten hat. In solchen Fällen bestimmen das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) und verschiedene Staatsverträge, welches Recht angewendet wird.
Ein alter Staatsvertrag von 1934 zwischen der Schweiz und dem damaligen Kaiserreich Persien sieht vor, dass für Iranerinnen und Iraner in der Schweiz das iranische Personen-, Familien- und Erbrecht gilt. Dies führt regelmässig zu Problemen, wenn die Vorschriften des iranischen Rechts wesentlich von den Schweizer Grundsätzen abweichen. Zudem ist das iranische Recht für Schweizer Gerichte schwer zugänglich, was teure Rechtsgutachten erfordert und Gerichtsverfahren verzögert.
Im Dezember 2024 haben die Schweiz und Iran deshalb gemeinsam eine Änderung des Niederlassungsabkommens erarbeitet: Künftig sollen auch für iranische Staatsangehörige in der Schweiz die allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts gelten. Dieses sieht im Regelfall die Anwendung des Wohnsitzrechts vor. Für Iranerinnen und Iraner mit Wohnsitz in der Schweiz soll also in Zukunft im Personen-, Familien- und Erbrecht grundsätzlich Schweizer Recht gelten.
Anders als die Schweiz hält Iran hingegen am Heimatrecht fest. Für Schweizerinnen und Schweizer in Iran gilt deshalb auch in Zukunft das schweizerische Personen-, Familien- und Erbrecht.
An seiner Sitzung vom 6. Juni 2025 hat der Bundesrat die Vernehmlassung für eine Änderung des Niederlassungsabkommens zwischen der Schweiz und Iran eröffnet. Diese dauert bis zum 29. September 2025. Danach wird das EJPD eine Botschaft zuhanden des Parlaments ausarbeiten. Das Parlament muss Anpassungen von wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Staatsverträgen in Form eines Bundesbeschlusses genehmigen.
Dokumente
Änderungsprotokoll zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Islamischen Republik Iran zum am 25. April 1934 abgeschlossene Niederlassungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien (im Folgenden «Abkommen» genannt) zur Aufhebung von Artikel 8 Absätze 3 und 4 des Abkommens
Bundesbeschluss über die Genehmigung der Änderung des Niederlassungsabkommens zwischen der Schweiz und Iran. Vorentwurf
Genehmigung der Änderung des Niederlassungsabkommens zwischen der Schweiz und Iran. Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens