Charter-EVU muss Kosten infolge technischer Störung der Bahninfrastruktur selber tragen
Bern, 27.2.2020 - Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr kam in einem jüngst erlassenen Entscheid zum Schluss, dass die Regelung zur Kostentragung gemäss Netzzugangsvereinbarung zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiberin keine Diskriminierung beinhaltet. Sie wies die Klage eines Charter-Unternehmens ab, die forderte, dass die Kosten infolge einer Betriebsstörung der Bahninfrastruktur von der Infrastrukturbetreiberin zu tragen seien. Der Entscheid ist rechtskräftig.